Wassersatzung
1. Geltungsbereich
Diese Richtlinien gelten für alle an das Trinkwassernetz des KGV ,,Blockhaus e.V. 1894″- nachf. KGV genannt- angeschlossene Kleingärten.
Rechtsträger der Wasserversorgungsanlage ist der KGV. Ihm obliegt die Abrechnung und Vertragsgestaltung gegenüber dem Wasserversorgungsunternehmen – WVU-.
Diese Richtlinien regeln die interne Wasserversorgung sowie die Abrechnung des Wasserverbrauches gegenüber den einzelnen KG-Pächtern.
Eine Pflicht des KGV zur Wasserversorgung gegenüber den einzelnen KGPächtern besteht nicht.
2. Wasserversorgungsanlage
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Die Wasserversorgung erfolgt über die vereinseigene Anlage. Diese erstreckt sich von den Zählstellen des WVU (Hauptabsperrschieber) bis zu den Absperrventilen in den Kleingärten.
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Dieser Teil der Anlage wird vom KGV gewartet und instand gehalten.
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Unmittelbar nach dem Absperrventil ist der private Wasserzähler anzuordnen. Die sachgerechte und dauerhafte Befestigung des Absperrventils und des Wasserzählers obliegt dem Pächter.
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Die nachfolgenden Leitungen, unabhängig von der Anzahl der Entnahmestellen, gelten ebenfalls, wie bisher, als Teile der Trinkwasserversorgungsanlage aus dem öffentlichen Netz. Im Sinne der vereinsinternen Festlegungen sind es Anlagenteile, deren Wartung und Instandhaltung in der Verantwortung des KG-Pächters liegt. Dabei sind die Grundsätze entsprechender Vorschriften zu beachten, wonach wesentliche Änderungen an Anlagenteilen der öffentlichen Wasserversorgung nur von zugelassenen Installationsbetrieben durchgeführt werden dürfen.
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Kleinere Wartungsarbeiten (Auswechseln von Dichtungen, Entnahmearmaturen usw.) können unter Beachtung der Einhaltung besonderer Regeln, insbesondere zum Schutz des Trinkwassers selbst durchgeführt werden. Zweckmäßigerweise sollte der KG-Pächter im Zweifelsfall die Beauftragten des KGV dazu konsultieren.
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Ist bei notwendigen Reparaturarbeiten die Verletzung von Plomben unvermeidlich, ist unverzüglich der Beauftragte des KGV zu verständigen.
3. Abrechnung
3.1 Zähler
Die Erfassung des Verbrauchs durch die angeschlossenen KG-Pächter erfolgt über Wasserzähler. Diese sind Bestandteil der privaten Anlagenteile und unabhängig von einer begleitenden Information durch den KGV hinsichtlich der Eichgültigkeit durch den KG-Pächter zu beschaffen und zu installieren.
Bei Neuinstallation von Wasserzählern ist der KGV vorher schriftlich zu informieren!
Diese lnformation muss beinhalten:
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Name des KG-Pächters
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Gartennummer
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Zählernummern (Alt und Neu)
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Zählerstände (Alt und Neu)
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Eichdatum neuer Zähler
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Datum, Unterschrift
Informationspflicht vor beabsichtigten Bruch der Plomben besteht auch hier.
3.2 Ablesung und Abrechnung
Die Ablesung und Abrechnung des Verbrauchs ist ein vereinsinterner Vorgang.
Die Ablesung erfolgt zeitgleich mit der Ablesung der Elt-Energie sowie mit dem Abstellen der Wasserversorgung Anfang im Oktober. Der Termin wird durch Aushang bekannt gegeben.
Zum Ablesetermin ist den Beauftragten des KGV der Zugang zu den Zähleinrichtungen zu gewährleisten. Im Verhinderungsfall ist vom KG-Pächter ein Befugter zu benennen. Eine Selbstablesung und Zetteleinwurf in den Briefkasten ist nicht zulässig.
Kann zu dem Ablesetermin der Verbrauch nicht erfasst werden, ist eine Gebühr von 10,00 € je Zähler zu entrichten. Diese wird der Rücklage zugeführt.
Grundsätzlich wird der Abrechnung der jeweilige Verbrauch pro Zählstelle im Abrechnungszeitraum und der Preis pro Verbrauchseinheit (m3) zugrunde gelegt. Dieser Einzelpreis muss nicht mit dem Preis des WVU übereinstimmen. Er kann beinhalten, den Ausgleich von Abweichungen aus dem Gesamtverbrauch und der Summe der Einzelablesungen, die sich infolge technischer Ursachen ergeben können. Außerdem wird der Bereitstellungspreis auf die verbrauchten m3 umgelegt.
Der auf der Rechnung erscheinende Wert ist eine verbrauchsabhängige Umlage.
Die Abrechnung und Kassierung erfolgt mit der Pachtzahlung des KGV im Folgejahr.
4. Sonstige Bestimmungen
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In der Regel wird in der vereinseigenen Anlage das Wasser in der ersten Maiwoche angestellt und in der ersten Oktoberwoche abgestellt. Der Termin wird durch Aushang bekannt gegeben.
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Vom geschäftsführenden Vorstand wird ein Verantwortlicher für die Belange der Wasserversorgung berufen. Er ist Mitglied des erweiterten Vorstands.
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Die Kontoführung sowie die Abrechnung und Kassierung sowie alle Finanzangelegenheiten werden vom Kassierer des KGV erledigt.
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Die Bankvollmacht des mit der Lichtgemeinschaft gemeinsamen Kontos üben die dazu berechtigten Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes des Vereins aus.
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Zur Realisierung kostenaufwändiger Arbeiten an der Wasserversorgungsanlage kann eine Rücklage gebildet werden. Die Höhe und die entsprechende Umlage wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
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Die Verwendung der finanziellen Mittel für die Wasserversorgung sowie die Kassen- und Buchführung werden von den Buchprüfern des KGV kontrolliert.
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Bei Beschlüssen zu Entscheidungen der Wasserversorgung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
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Bei 14-tägigem Verzug der festgelegten oder vereinbarten Zahlungstermine für die Abrechnung, wird die Bereitstellung des Wassers ohne vorherige Ankündigung bis zur vollständigen Begleichung der Forderungen unterbrochen.
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Die erneute Bereitstellung des Wassers erfolgt innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zahlungseingang und ist kostenpflichtig.
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KG-Pächter, deren Wasserversorgung unterbrochen wurde, haben sich umgehend mit dem Vorstand in Verbindung zu setzen. Ihnen ist Gelegenheit zur Anhörung vor dem Vorstand, während der Sprechstunden, zu geben.
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Ist
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ein Wasserzähler defekt,
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ein neuer Wasserzähler installiert,
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kein Wasserzähler vorhanden,
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die Plomben gebrochen,
ohne, dass der Beauftragte des KGV davon schriftlich verständigt wurde, wird das 2-fache des durchschnittlichen Verbrauchs des Vereins der Berechnung zugrunde gelegt.
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Außerdem kann bei vorsätzlicher unberechtigter Entnahme und arglistiger Täuschung auf Beschluss des Vorstands, eine Abtrennung des KG-Pächters von der Wasserversorgungsanlage erwirkt bzw. das BKleinG und die KGO in Anwendung gebracht werden.
Die lt. dieser Richtlinie erhobenen Gebühren sind der Rücklage zuzuführen.
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Der Vorstand des KGV ist berechtigt, notwendige redaktionelle Änderungen der Richtlinie vorzunehmen. Diese sind der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
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Änderungen der bestehenden Richtlinie sind schriftlich an den Vorstand des KGV einzureichen und von der Mitgliederversammlung zu bestätigen.
Die Richtlinie wurde auf der Mitgliederversammlung am ………….. 2007 beschlossen. Damit werden die Bestimmungen der Richtlinie vom 01.11.1992 außer Kraft gesetzt.
Vorstand Leipzig, ………………………… 2007