Stromsatzung
Kleingartenverein „Blockhaus e. V. 1894“
Richtlinie-Stromversorgung
Zur Errichtung, gemeinschaftlicher Nutzung und Erhaltung einer elektrischen Gemeinschaftsanlage zur Versorgung der Kleingärten mit Elektroenergie im Kleingartenverein „Blockhaus e.V. 1894“ nachfolgend -KGV, besteht seit 1981 eine Nutzergemeinschaft (Lichtgemeinschaft), nachfolgend -LG.
Diese Richtlinie regelt die Rechte und Pflichten der Bezieher von Elektroenergie innerhalb der LG im Verhältnis zum KGV und zum Energieversorgungsunternehmen, nachfolgend -EVU, sowie organisatorische Festlegungen und Gebühren.
Für Schäden, die durch die Elektroanlage oder durch deren Mängel verursacht werden, haften die LG und der KGV weder den in der LG zusammengeschlossenen Elektroenergiebeziehern, noch Dritten gegenüber. Dies gilt auch für Störungen oder geplanten Versorgungsunterbrechungen im vorgelagerten Stromversorgungsnetz des EVU. Eine Pflicht des KGV sowie der LG zur Elektroenergieversorgung der einzelnen Mitglieder der LG besteht nicht.
Die LG handelt allein im Interesse seiner Mitglieder.
Rechtsträger der elektrischen Anlage und damit zuständiger Vertragspartner zum EVU ist der KGV.
Die elektrische Anlage umfasst die Mess- und Steuereinrichtungen, die unterirdisch verlegten Hauptleitungen bis zur Hauptverteilung, die Sicherungs- und Unterverteiler, sowie das unterirdisch verlegte Kabelnetz bis zum Zählerplatz in der Laube des Kleingärtners. Die gesamten vorgenannten Anlagenbestandteile befinden sich im Verantwortungsbereich der LG.
Dem Elektroenergiebezug liegen neben den Lieferbedingungen des EVU, die Bestimmungen dieser Richtlinie zugrunde.
Es kann nur derjenige an die elektrische Anlage der LG angeschlossen werden, der die Bestimmungen dieser Richtlinie anerkennt. Mit Inbetriebnahme des Energieanschlusses in Kenntnis dieser Richtlinie gilt die Anerkenntnis als erteilt.
2. Lichtgemeinschaftsleitung
Zur Durchführung notwendiger organisatorischer Maßnahmen, wird eine LGLeitung von den Mitgliedern der LG für einen Zeitraum von fünf Jahren gewählt. Die gewählte Leitung bestimmt einen Vorsitzenden.
Der Vorsitzende der LG-Leitung ist Mitglied des erweiterten Vorstands des KGV.
In Abstimmung mit dem Vorstand des KGV werden durch die LG-Leitung organisatorische und Werterhaltungsarbeiten, die mit der Elektroenergieversorgung im Zusammenhang stehen, durchgeführt. Dazu können auch Dritte im Interesse der LG beauftragt werden.
3. Mitgliedschaft und Mitgliederversammlung
Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen.
Jedes neue Mitglied erhält von der LG-Leitung diese Richtlinie sowie ein Hinweisblatt ausgehändigt. Bei der Übergabe des KG wird der ordnungsgemäße Zustand der Messeinrichtung fotodokumentiert und im Übergabeprotokoll durch beidseitiger Unterschrift bestätigt. Damit wird die Elektroanlage zur Nutzung freigegeben.
Die Mitgliedschaft in der LG endet bei Kündigung des Pacht- und Nutzungsvertrages, oder durch Ausschluss durch die Mitgliederversammlung der LG.
Die Mitgliedschaft in der LG ist nicht übertragbar.
Die Mitgliederversammlung der LG entscheidet in allen Angelegenheiten mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Die gefassten Beschlüsse sind für alle Mitglieder der LG bindend.
Die Mitgliederversammlung der LG wird mindestens einmal jährlich einberufen. Sie wird in der Regel im Rahmen der Mitgliederversammlung des KGV durchgeführt.
4. Mitgliedsbeitrag und Eigenleistungen
Bei Eintritt in die LG ist ein Aufnahmegebühr von 150,00 € zu entrichten. Dieser Beitrag unterliegt einer 20%-igen Abschreibung pro Jahr und wird bei Kündigung des Pacht- und Nutzungsvertrages innerhalb der ersten 5 Jahre anteilig zinslos zurückerstattet.
Die anteilige Erstattung entfällt bei Ausschluss aus der LG durch Beschluss der Mitgliederversammlung der LG oder durch fristlose Kündigung des Pachtvertrages durch den KGV.
Jedes Mitglied hat einmalig 3 Stunden als Eigenleistung auf Anforderung der LG zu erbringen. Wird nach zweimaliger Aufforderung zur Realisierung der Eigenleistung dieser nicht entsprochen, wird ein Entgelt von 15,00 €/Std. in Rechnung gestellt. Die bereits erbrachte Eigenleistung ist entsprechend anteilig zu berücksichtigen.
5. Pflichten der Mitglieder
Die zentrale Versorgungsanlage ist zur Befriedigung des gewöhnlichen Energiebedarfes eines KG ausgelegt. Deshalb dürfen nur solche Elektrogeräte an das Netz angeschlossen werden, die diesem Bedarf entsprechen und nicht darüber hinaus gehen (z. B. Waschmaschinen).
Der vorhandene Anschlusswert von max. (1x) 10 Amp./230 V, entspricht 2300 Watt, pro Gartenanschluss und darf nicht überschritten werden. Weiterhin ist zur Absicherung der Anlage ein FI-Schutzschalter (30 mA FI Abschaltstrom) zu verwenden. Der zur Erfassung des Energieverbrauchs im KG notwendige Wechselstromzähler muss gemäß dem deutschen Eichgesetz geeicht/beglaubigt sein.
Die Installation in dem gepachteten KG (Laube u. Außenbereich) hat der Nutzer selbst durch einen zugelassenen Elektroinstallationsbetrieb auf seine Kosten durchführen zu lassen. Das Abnahmeprotokoll ist der LG-Leitung umgehend vorzulegen, erst danach erfolgt die Inbetriebnahme. Die Elektroinstallation ist prinzipiell in Feuchtraumausführung auszuführen.
Aufgetretene Schäden an der eigenen Anlage sind durch eine Elektrofachkraft zu beheben. Die Kosten trägt der Nutzer.
Für die regelmäßige Überprüfung der Elektrogeräte sowie der Elektroanlage im KG ist der Nutzer selbst verantwortlich. Eine Kopie des von einer Elektrofirma ausgestellten Prüfprotokolls ist der Lichtgemeinschaftsleitung zu übergeben.
Der Nutzer erhält, soweit vorhanden, einen Kabellageplan mit Maßangaben für seinen Kleingarten von der LG-Leitung. Bei Beendigung des Pachtverhältnisses ist dieser dem neuen Nutzer zu übergeben.
Bei Schachtarbeiten tiefer als 30 cm auf dem gesamten Gelände des KGV (inkl. eigener KG) sowie beim Einbringen von Einschlag – oder Einschraubhülsen ist die Genehmigung der LG -Leitung schriftlich einzuholen. Für entstandene Schäden bei Nichtvorliegens der Genehmigung haftet der Pächter selbst.
Notwendiger Sicherungswechsel in den Haupt- oder Unterverteilungen darf nur durch ein von der LG -Leitung beauftragtes Mitglied durchgeführt werden.
Aufgetretene Schäden vom Unterverteiler bis zur Laube sind umgehend der LG -Leitung zu melden. Eigenmächtige Eingriffe in die Elektroanlage sind grundsätzlich verboten.
Bei Havarien, notwendigen Reparaturarbeiten sowie Wartungsarbeiten an den Unterverteilern in den KG, ist der Zugang den Beauftragten der LG zu gestatten.
Für Schäden, die durch unsachgemäße Nutzung entstehen, haftet der Verursacher.
6. Ablesung und Abrechnung
Der Gesamtverbrauch des Vereins wird durch das EVU am Hauptzähler erfasst. Er ist Grundlage für die Rechnungslegung an den KGV.
Der Stromverbrauch jedes KG wird einmal jährlich durch Ablesung ermittelt. Der Termin der Ablesung wird rechtzeitig durch Aushang im Schaukasten bekannt gegeben. Die Mitglieder der LG haben dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen am Tag der Ablesung frei zugänglich sind. Im Verhinderungsfall ist ein Vertreter zu organisieren. Selbstablesung und Zetteleinwurf in den Briefkasten des KGV ist nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig.
Sollten die mit der Ablesung Beauftragten keine Möglichkeit erhalten den Stromverbrauch ablesen zu können, wird für eine notwendige zusätzliche Ablesung eine Gebühr von 25,00 € erhoben. Diese ist der Rücklage zuzuführen.
Grundsätzlich wird für die Abrechnung der jeweilige Verbrauch pro Zählstelle im Abrechnungszeitraum und der Preis pro Verbrauchseinheit (kWh) zugrunde gelegt. Der Preis pro Verbrauchseinheit stimmt nicht mit dem Preis des EVU überein. Er kann den Ausgleich von Abweichungen aus dem Gesamtverbrauch und der Summe der Einzelverbräuche beinhalten, die sich infolge technisch bedingter Ursachen ergeben. Weiterhin wird der vom EVU erhobene Grundpreis auf den Preis pro Verbrauchseinheit umgelegt. Der auf der Rechnung erscheinende Wert ist eine verbrauchsabhängige Umlage.
Die Abrechnung und Kassierung erfolgt nach Rechnungslegung bzw. mit der Pachtzahlung an den KGV zum festgelegten Termin im Folgejahr.
Bei Zahlungsverzug haben sich die Mitglieder umgehend mit dem Vorstand des KGV in Verbindung zu setzen. Ihnen wird die Gelegenheit zur Anhörung während der Sprechstunde des Vorstandes des KGV gegeben.
Erfolgt danach die Zahlung nicht fristgerecht wird die Anschlussnutzung bis zur vollständigen Begleichung der offenen Forderungen sofort unterbrochen. Die wieder Zuschaltung ist kostenpflichtig. Es wird eine Gebühr in Höhe von 10,00 € erhoben.
7. Unberechtigte Entnahme sowie Weitergabe von Elektroenergie
Als unberechtigt gilt:
Die Entnahme von Elektroenergie vor dem Zähler
Die Entnahme von Elektroenergie aus einer gesperrten oder nicht genehmigten Anlage
Das vorsätzliche Lösen und Beseitigen von Verplombungen an der Messeinrichtung bzw. an der Energieanlage
Die Weitergabe von Elektroenergie an gesperrte Mitglieder der LG sowie Pächter, welche über keinen eigenen Stromanschluss verfügen.
Bei festgestellter unberechtigter Entnahme von Elektroenergie, erfolgt die sofortige Anschlussnutzungsunterbrechung für den betroffenen Kleingarten. Durch die LG-Leitung wird beim Vorstand des KGV Anzeige erstattet.
Die Strafgebühr für die unberechtigte Entnahme von Elektroenergie entspricht dem Durchschnitt des jährlichen Stromverbrauchs der LG, mindestens jedoch 250,00 €.
Für die wieder Zuschaltung wird eine Gebühr von 10,00 € erhoben.
8. Sonstige Bestimmungen
Zur Realisierung kostenaufwändiger Arbeiten an der Energieversorgungsanlage kann eine Rücklage gebildet werden.
Notwendige Umlagen und deren Höhe werden von der Mitgliederversammlung der LG beschlossen.
Die Kontoführung, die Abrechnung und Kassierung sowie alle Finanzangelegenheiten werden vom Kassierer des KGV erledigt.
Die Bankvollmacht üben die dazu berechtigten Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands des KGV aus.
Die Verwendung der finanziellen Mittel der LG, sowie die Kassen- und Buchführung werden von den Kassenprüfern des KGV kontrolliert.
Der Vorstand des KGV ist berechtigt nach Absprache mit der LG-Leitung, Mitgliedern, die gegen diese Richtlinie verstoßen, abzumahnen und die Stromzufuhr sperren zu lassen. Bei groben Verstößen gegen diese Richtlinien kann nach erfolgter Abmahnung und Anhörung ein Ausschluss durch die Mitgliederversammlung der LG erfolgen.
Die lt. dieser Richtlinie erhobenen Gebühren sind der Rücklage zuzuführen.
Die LG-Leitung ist in Abstimmung mit dem Vorstand des KGV berechtigt, notwendige redaktionelle Änderungen der Richtlinie vorzunehmen. Diese sind der Mitgliederversammlung der LG bekannt zu geben.
Änderungen der bestehenden Richtlinie sind schriftlich an die LG-Leitung einzureichen, und von der Mitgliederversammlung der LG zu bestätigen.
Diese Richtlinie wurde auf der Mitgliederversammlung der LG am xx.xx.xxxx beraten und mit einfacher Mehrheit beschlossen.
Damit werden die Bestimmungen der Richtlinie aus 2007 einschließlich der Nachträge und Änderungen außer Kraft gesetzt.
Leipzig, 14. November 2015
Vorstand KGV „Blockhaus e. V. 1894“ LG-Leitung
Anlage
Gebührenliste
Aufnahmegebühr 150,00 €
3 Pflichtstunden je 15,00 € 45,00 €
Nichtanwesenheit bei Ablesung 25,00 €
Wieder Zuschaltung 10,00 €
Strafgebühr bei Stromdiebstahl min. 250,00 €