Satzung

Satzung Kleingartenverein „Blockhaus e.V. 1894“

§ 1 Name und Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen „Blockhaus e.V. 1894“ und hat seinen Sitz in 04207 Leipzig,
Diezmannstraße 4.

(2) Der Verein ist Mitglied des Stadtverbandes Leipzig der Kleingärtner e.V.

(3) Der Verein ist Rechtsnachfolger der VKSK-Kleingartensparte „Blockhaus“.

(4) Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Leipzig unter der Nr.729 eingetragen.

(5) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Ziele und Aufgaben

(1) Der Verein ist überparteilich sowie konfessionell und weltanschaulich neutral tätig.

(2) Er wirkt auf der Grundlage der gültigen Vorschriften.
Er setzt sich dafür ein, dass die Verwirklichung seiner Interessen rechtlich gesichert ist
und als gemeinnützige Tätigkeit öffentliche Anerkennung findet.

(3) Seine Zwecke sind insbesondere:

a) Förderung aller Maßnahmen, die der Verwirklichung des geltenden Rechts im Kleingarten-
wesen dienen;

b) die Erhaltung von Grünflächen und Anlagen, die der Allgemeinheit zugänglich sind;

c) die Förderung aller zur Erhaltung von Kleingärten als Teil des öffentlichen Grüns geeigneten
Maßnahmen im Interesse der Gesunderhaltung der gesamten Bevölkerung;

d) Förderung aller Maßnahmen, die sicherstellen, dass öffentliche Grünflächen und Kleingärten
auf materiellen, geistigen und sittlichen Gebiet dienen;

e) die Erhaltung und der Schutz der Umwelt, Flora und Fauna;

f) die Mitglieder im Rahmen seiner Möglichkeiten fachlich zu beraten und zu schulen.

(4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der
Abgabenordnung.

(5) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenen wirtschaftlichen Ziele.

(6) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(7) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Tätigkeit des Vorstands ist ehrenamtlich

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede volljährige, sowie juristische Person werden, die sich im Sinne
dieser Satzung betätigen will, durch

a) praktische Kleingartenarbeit nach Abschluss des entsprechenden Pachtvertrages;

b) Förderung und Unterstützung des Vereins bzw. des Kleingartenwesens

(2) Die Mitgliedschaft ist Vorraussetzung für den Abschluss eines Pachtvertrages für einen KG.

(3) Die Mitgliedschaft ist persönlich, nicht vererbbar und nicht übertragbar.

(4) die Mitgliedschaft ist freiwillig und beitragspflichtig.

(5) Über die schriftliche Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Gegen eine ablehnende Entscheidung kann bei der Mitgliederversammlung innerhalb von sechs
Wochen, gerechnet vom Tag der Zustellung an, Einspruch erhoben werden. Die Entscheidung der
Mitgliederversammlung ist entgültig.

(6) Mit der Aufnahme erkennt das neue Mitglied die Satzung des Vereins an.

§ 4 Rechte und Pflichten

(1) Das Mitglied hat das Recht:

a) das aktive und passive Wahlrecht innerhalb des Vereins auszuüben;

b) Anträge und Vorschläge einzubringen und vorzutragen;

c) an Beschlussfassungen in den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und durch seine
Stimme mitzuwirken;

d) Veranstaltungen und Schulungen des Vereins zu besuchen und Einrichtungen des Vereins nach
Maßgabe getroffener Beschlüsse zu nutzen;

e) seinen auf Grund der Mitgliedschaft zur kleingärtnerischen Nutzung überlassenen Kleingarten
unter Beachtung geltender Satzungsbestimmungen, der Kleingartenordnungen und des Pacht-
vertrages zu gestalten.

(2) Das Mitglied hat die Pflicht:

a) das Ansehen des Vereins zu wahren und zu fördern, sowie jederzeit seine Interessen zu ver-
treten;

b) an der angesetzten Gemeinschaftsarbeit selbst teilzunehmen.

Andere Entscheidungen regelt der Vorstand. Die Anzahl der zu leistenden Gemeinschafts-
arbeitsstunden und die Höhe des Abgeltungsbetrages sind durch Mitgliederbeschluss festzulegen;

c) den fälligen Mitgliedsbeitrag, die Pacht, Umlage und sonstige finanzielle Aufwendungen pünktlich
zu den vom Vorstand festgelegten Terminen zu entrichten. Werden Zahlungstermine nicht ein-
gehalten, sind Mahngebühren und Einziehungskosten zu zahlen.
Alle durch den Zahlungsverzug dem Verein entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Mitglieds:

d) eine Haftpflichtversicherung abzuschließen oder nachzuweisen;

e) die Kleingartenordnung zu beachten und die sonstigen Anordnungen des Vorstandes oder seiner
Beauftragen (z.B. Fachberater) zu befolgen;

f) Wohnungswechsel und Namensänderungen dem Vorstand sofort schriftlich mitzuteilen;

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft wird beendet durch den freiwilligen Austritt, durch den Tod oder durch
Ausschließung.

a) Der freiwillige Austritt muss durch schriftliche Erklärung drei Monate vor Schluss des Geschäfts-
jahres gegenüber dem Vorstand erfolgen.
Das ausscheidende Mitglied bleibt bis zum Zeitpunkt des Austrittes verpflichtet, den Mitglieds-
beitrag zu zahlen.

b) Ein Mitglied kann bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Vereinsinteressen mit sofortiger
Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden.
Vor Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied, unter Setzung einer Frist von zwei Wochen
ab Zustellung, Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vorstand zur Sache zu äußern.
Der Ausschließungsbeschluss mit den Ausschließungsgründen ist dem betreffenden Mitglied
durch einen eingeschriebenen Brief bekannt zu machen.
Gegen den Beschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung
zu. Die Berufung muss binnen einer Frist von einem Monat nach Erhalt des Ausschließungsbe-
schlusses eingelegt werden. Die nächste stattfindende Mitgliederversammlung entscheidet end-
gültig.

(2) Ausschließungsgründe sind insbesondere:

a) Kündigung des Pachtverhältnisses durch den Verpächter, bei Pflichtverletzung aus dem Pachtver-
trag und der Kleingartenordnung;

b) ehrenloses oder unsittliches Verhalten des Mitgliedes innerhalb des vom Verein betreuten
Geländes;

c) Nichteinhaltung der Zahlungsverpflichtungen trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung durch
den Vorstand;

d) vorsätzliche Schädigung der Vereinsinteressen;

e) nicht bestimmungsgemäße Bodennutzung gem. Bundeskleingartengesetz und Kleingartenordnung.

(3) Mit dem Austritt oder Ausschluss erlöschen alle Rechte aus der Mitgliedschaft und an dem
Vermögen des Vereins.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

der Vorstand

die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand setzt sich aus fünf vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern zusammen;

(2) Der vertretungsberechtigte Vorstand besteht aus:

1. Vorsitzenden
2. Vorsitzenden
Kassierer
Schriftführer
Vereinswart.

Vertretungsberechtigt sind jeweils 2 Vorstandsmitglieder gemeinsam, darunter jeweils der 1. oder
2.Vorsitzende mit einem weiteren Vorstandsmitglied.

(3) Für bestimmte Angelegenheiten kann anderen Personen durch Vorstandsbeschluss schriftlich
Vollmacht erteilt werden.

(4) Der Vorstand wird durch geheime oder offene Wahl durch die Mitgliederversammlung für die
Dauer von fünf Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

(5) Außerdem können Beisitzer mit beratender Stimme berufen werden.

(6) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Insbesondere hat er gefasste Beschlüsse
umzusetzen.

(7) Der Vorstand ist bevollmächtigt, bereits bestehende Ordnungen zu aktualisieren und neue
Ordnungen zu beschließen. Diese sind der Mitgliederversammlung mitzuteilen.

(8) Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Bare Auslagen oder Lohnausfall durch
Arbeitsversäumnisse werden vergütet. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können den
Mitgliedern des Vorstandes oder anderen für den Vorstand tätigen Mitgliedern pauschale
Aufwandsentschädigungen gezahlt werden.
(9) Die Haftung des Vereins, seiner Organe sowie seiner Funktionäre ist beschränkt auf Vorsatz und
grobe Fahrlässigkeit.

§ 8 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung regelt die Angelegenheiten des Vereins, die nicht vom Vorstand ent-
schieden werden können, durch Beschlussfassung.

(2) Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung hat jedes Vereinsmitglied. Das Stimmrecht ist
nicht übertragbar.

(3) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt.
Mitgliederversammlungen werden durch den Vorstand einberufen.
Außerdem können Mitgliederversammlungen nach Bedarf einberufen werden. Ihre Einberufung
muss erfolgen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder diese schriftlich unter Angabe des
Grundes beantragt wurde, und zwar binnen acht Wochen nach Eingang beim Vorstand.

(4) Anträge an die Mitgliederversammlung müssen mindestens vierzehn Tage vorher beim Vorstand
schriftlich vorliegen.
Anträge, die aus der Versammlung heraus gestellt werden, bedürfen zu ihrer Behandlung der Zu-
stimmung von einem Drittel der anwesenden Mitglieder.

(5) Der Mitgliederversammlung obliegt:

a) die Entgegennahme der Geschäfts-, Kassen- und Revisionsberichte;

b) die Entlastung des Vorstandes;

c) die Wahl des Vorstandes und der Revisoren;

d) die Beschlussfassung über den Haushaltsvorschlag;

e) die Einsetzung von Ausschüssen;

f) die Änderung der Satzung;

g) die Berufung von Ehrenmitgliedern des Vereins.

§ 9 Gemeinsame Vorschriften für die Vereinsorgane

(1) Einberufung von Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen:

a) Vorstandssitzungen sind nach Bedarf vom 1. Vorsitzenden, in dessen Verhinderungsfall
vom 2. Vorsitzenden einzuberufen.

b) Die Mitgliederversammlungen sind wahlweise schriftlich oder durch Aushang in den Schaukästen,
die sich am Eingang des KGV und an der Vereinswiese befinden, vom Vorstand einzuberufen.
Die Tagesordnung ist mit der jeweiligen Einladung bekannt zugeben.

(2) Zur Mitgliederversammlung ist mindestens vier Wochen, zur Vorstandssitzung zwei Wochen
vorher einzuladen.

(3) Die Sitzungen der Vereinsorgane werden vom 1.Vorsitzenden oder 2. Vorsitzenden geleitet.

(4) Die Vereinsorgane legen ihren Willen in Beschlüssen fest. Für die Gültigkeit eines Beschlusses ist
es erforderlich, dass der Gegenstand der Beschlussfassung in der Tagesordnung enthalten ist.
Beschlüsse sind für alle Mitglieder verbindlich.
Die Organe fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Für die vorzeitige Abberufung von Vorstandsmitgliedern ist in der Mitgliederversammlung eine
Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich; zur
Auflösung des Vereins bedarf es der Zustimmung von 4/5 der abgegebenen Stimmen.
Bei der Beschlussfassung ist immer von der Anzahl der anwesenden Mitglieder auszugehen.

(5) Bei der Mitgliederversammlung ist für den 1.Vorsitzenden oder in dessen Verhinderungsfalle für
den 2. Vorsitzenden die Anwesenheit obligatorisch.

(6) Über die Sitzungen der Vereinsorgane sind Niederschriften zu führen. Sie sind von dem Protokoll-
führer sowie dem 1. Vorsitzenden oder dem 2. Vorsitzenden zu unterschreiben.

(7) Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen sind vereinsinterne Vorgänge.
Über die Teilnahme von nicht stimmberechtigten Gästen entscheidet der Vorstand.

§ 10 Beiträge, Kassen- und Rechnungswesen

(1) Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag.
Er wird einmal für das laufende Geschäftsjahr erhoben, unabhängig vom Zeitpunkt der Aufnahme.

(2) Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Er ist spätestens bis
zum mit der Pachtrechnungslegung genannten Termin an den Verein zu entrichten.

(3) Für das Geschäftsjahr ist ein Voranschlag zu erstellen, in dem sämtliche Ausgaben durch zu
erwartende Einnahmen gedeckt sind.

(4) Über- und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Genehmigung der Mitgliederversammlung ,
soweit sie nicht durch Einsparung an anderer Stelle ausgeglichen werden können.

(5) Von der Mitgliederversammlung sind aller 3 Jahre mindestens 3 Buchprüfer zu wählen, die nach
Bedarf, mindestens aber halbjährlich und davon im Jahr einmal unangemeldet die Kasse, Bücher
und Belege des Vereins zu prüfen und der Mitgliederversammlung darüber zu berichten haben.
Über jede Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom 1. Kassierer und den Buchprüfern
zu unterzeichnen sind.

(6) Wiederwahl der Buchprüfer ist zulässig.

(7) Zur Deckung des außergewöhnlichen Finanzbedarfes kann eine Umlage erhoben werden. Die Höhe
der Umlage kann höchstens bis zum 3-fachen Mitgliedsbeitrag jährlich betragen.

§ 11 Satzungsänderungen

Der Vorstand ist ermächtigt, die vom Amtsgericht oder dem Finanzamt Leipzig geforderten Ein-
schränkungen oder Ergänzungen dieser Satzung vorzunehmen, sofern sie unwesentlicher, insbe-
sondere redaktioneller Art sind. Sie sind der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.

§ 12 Änderung des Zwecks, Auflösung des Vereins

(1) Die Veränderung des Vereinszweckes sowie die Auflösung des Vereins können nur auf einer
außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die hierzu gesondert einzube-
rufen ist.

(2) Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Stadtverband Leipzig der Kleingärtner e.V., der es mittelbar und ausschließlich zur Schaffung neuer Kleingärten und zur Erhaltung anderer Kleingartenanlagen zu verwenden hat.

Mit der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung am 28. November 2010, ersetzt diese Satzung die bisherige vom 30. 05. 1990 und deren Änderungen vom 14. 09. 1991 und 30. 10. 1994,
sowie die bisherige vom 03. Juni 2007 und deren Änderung vom 15. 11. 2009.